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Künstliche Nachtziel-Hilfen ab sofort erlaubt

9. Januar 2020

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Schwarzwild oder Wildschwein im Wasser

Mit Landesgesetzblatt Nummer 2/2020, Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974, wurde gestern Abend die Änderung des NÖ Jagdgesetzes kundgemacht. Ab 08. Jänner 2020 ist nunmehr die Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen – ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild – erlaubt (siehe dazu auch: https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2020/2/20200107).

Der Einsatz von Nachtzielhilfen ist nur jenen Jägerinnen und Jägern erlaubt, die zumindest in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte waren oder einen entsprechenden Schulungskurs für die richtige Handhabung dieser Geräte beim NÖ Jagdverband absolviert haben.

Zudem ist eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiters analog zu Bestimmung § 31 Z 4 NÖ Jagdverordnung (Verwendung von Kastenfallen) einzuholen. Der Jagderlaubnisschein wurde bereits ergänzt und kann auf unserer Homepage abgerufen werden.

Mit den Nachtzielhilfen dürfen ausschließlich Wildschweine bejagt werden. Der Einsatz ohne die erforderlichen Voraussetzungen sowie bei anderen Wildarten oder Raubzeug wird als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gewertet. Bei Zuwiderhandeln droht ein Strafrahmen von mindestens EUR 2.000,- bis EUR 20.000,– und der Entzug der Jagdkarte. Weiterhin bleibt das Verbot des § 95 Abs. 1 Z 1 NÖ JG unverändert aufrecht, wonach die Jagd mit Kriegsmaterial nicht ausgeübt werden darf. Es kann davon ausgegangen werden, dass künstliche Nachtzielhilfen, die bei einem inländischen, befugten Gewerbetreibenden erworben werden können, üblicherweise nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind.

Im Seuchenfall dürfen zudem spezielle Fallen, die den Lebendfang von mehreren Wildschweinen gleichzeitig ermöglichen, eingesetzt werden.


Seminar „Einsatz von künstlichen Nachtzielhilfen zur Schwarzwildbejagung“

(Schulungskurs gemäß § 95 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen; gilt auch als §68a Weiterbildung)

Inhalt:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen
  • technischer Überblick über verfügbare Geräte, ordnungsgemäße Handhabe und Einsatzmöglichkeiten
  • Biologische Grundlagen von Schwarzwild
  • zielführende Anwendung von Nachtzielgeräten mit Bejagungsstrategien zur Populationskontrolle und Schadensvermeidung 

Termine (jeweils 18:00 bis ca. 21:00):

aktuelle Termine entnehmen Sie bitte unserer Seminarplattform (https://seminare.noejagdverband.at) oder der Bundesland aktuell-Beilage von Österreichs Weidwerk.

Anmeldung über die Seminarplattform des NÖ Jagdverbandes (https://seminare.noejagdverband.at) oder telefonisch im Büro des NÖ Jagdverbandes.


Tierkörperbeseitigung  – Aufhebung des ASP-Kontrollgebiets:

Durch die im Dezember 2019 in Kraft getretene ASP-Revisionsverordnung wurde das ehemalige „Kontrollgebiet“ (in etwa das Weinviertel) aufgehoben. Nach Information der NÖ Landesregierung gelten ab nun für die Entsorgung von Tiermaterialien wieder einheitliche Regeln für ganz Niederösterreich, die den ursprünglichen Regeln (wie vor den ASP-Verordnungen) entsprechen. Die Regelungen für die Entsorgung von Tiermaterialien (z.B. Aufbrüche etc.) werden auf der Homepage des  NÖ Jagdverbandes beschrieben (https://www.noejagdverband.at/wild-und-lebensraeume/aktuelles/).

Kurz zusammengefasst gilt für ganz NÖ Folgendes:

  • In das landesweite Sammelstellennetz dürfen Fallwildstücke und Wild, welches aus gesundheitlichen Gründen erlegt werden musste, sowie Reste von totem Wild, die zum Eigenbedarf in „Haushaltsmengen“ angefallen sind, kostenfrei eingeworfen werden. Schwarzwild-Fallwildstücke und Schwarzwild-Hegeabschüsse sind hier eine Ausnahme: Meldung an die Behörde und Abwarten von weiteren Anweisungen!
  • Bei der Direktvermarktung anfallende Wildreste in kleineren Mengen dürfen nur in käuflich erwerbbaren Prepaid-Säcke (beim NÖ Jagdverband erhältlich) in die Sammelstellen eingeworfen werden. Mit dem Erwerb des Sackes wird die Entsorgung der Abfälle über das Sammelstellennetz mitbezahlt.
  • Größere Mengen an Wildresten, die bei der Direktvermarktung anfallen, müssen auf Basis einer individuellen Vereinbarung mit der SARIA in Tulln entsorgt werden (Kauf oder Miete eines Containers). Im Rahmen einer Förderaktion der Veterinärabteilung des Landes NÖ werden über Antrag 50% der Entsorgungskosten einmal jährlich refundiert (Antrag siehe https://www.noejagdverband.at/wild-und-lebensraeume/aktuelles/#afrikanische-schweinepest).
  • Werden außerhalb der Direktvermarktung größere Mengen an Wildresten (z.B. nach Gesellschaftsjagden) erwartet, empfiehlt sich ebenfalls oben beschrieben Vorgehensweise (Kauf oder Miete eines Containers; Förderung wie oben).
  • Als vom Jäger unauffällig/gesund erlegtes Wild und Teile davon (z.B. Aufbrüche) sowie nicht seuchenverdächtiges Fallwild (ausgenommen Schwarzwild Meldepflicht!) können wie eher auch im Revier dem natürlichen Kreislauf überlassen werden (Ausnahme bei Direktvermarktung siehe oben).
  • Die Entsorgungsbestimmungen im ehemals „ASP gefährdeten Gebiet“ (100% Förderung der Wild-Säcke und Container durch das Land NÖ) gelten nicht mehr sondern es gelten die in den oberen Punkten beschriebenen Bedingungen für ganz NÖ.