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Röhrender Hirsch im Nebel

Recht & Verordnung

Das Jagdwesen in Österreich fällt in die Kompetenz der Bundesländer. Das Jagdrecht sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Jägerinnen und Jäger sind im NÖ Jagdgesetz und in der NÖ Jagdverordnung festgelegt. Hinzu kommen Bundesgesetze und Verordnungen, die auf die Jagdausübung, das Handwerk Jagd sowie andere unterschiedliche jagdliche Bereiche Einfluss nehmen.

Das Jagdrecht als zentrale Regelung des Jagdgesetzes erteilt die ausschließliche Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn dem Wild nachzustellen, es zu fangen und zu erlegen sowie sich anzueignen. Das Jagdrecht ist demnach mit dem Eigentum an Grund und Boden untrennbar verbunden und steht dem Grundeigentümer oder der Jagdgenossenschaft zu. Es kann jedoch im Wege der Verpachtung oder der Bestellung eines Jagdverwalters an Dritte übertragen werden. Damit verbunden ist jedoch auch die Verpflichtung zur Wildhege, zur Weidgerechtigkeit sowie zur geordneten Jagdwirtschaft.

Jagd- & Schonzeiten

Die rechtsverbindlichen Schusszeiten in Niederösterreich sind in der NÖ Jagdverordnung unter §22 festgelegt. Diese richten sich u.a. nach dem natürlichen Rhythmus der Wildtiere und der Population. Wild darf grundsätzlich nur während der dort angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden.

 

Hier finden Sie eine Übersicht über alle Schuss- und Schonzeiten des Wildes laut NÖ Jagdverordnung.

Abschussplanung

Das NÖ Jagdgesetz 1974 zählt zu den modernsten Jagdgesetzen in der Europäischen Union. In dessen Entstehung sind unter anderem wildbiologische Erkenntnisse eingeflossen. Als Grundlage für die Abschussplanung werden die Wildschadenssituation sowie der durchschnittliche Abschuss der letzten drei Jahre herangezogen. Der Abschuss erfolgt zudem nach Altersklassen. Erlaubt ist auch ein Überschießen in unteren Altersklassen und bei weiblichem Wild, was eine rasche Reaktion zur Anpassung der Wildbestände erlaubt. Dies gewährleistet eine Erhaltung und Verbesserung von Alters- und Sozialstrukturen bei gleichzeitiger Minimierung des Wildschadens. Für Jagdgebiete, die aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit für einen revierbezogenen Abschuss nicht geeignet sind, besteht die Möglichkeit des „revierüberschreitenden Abschussantrages“, der einer großräumigen Bewirtschaftung dient.

 

Der Abschussantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde hat den durchgeführten Abschuss sowie das gesamte Fallwild der letzten drei Jahre zu enthalten. Aus dem Durchschnitt dieser Angaben und der Wildschadensituation ergibt sich der neue Abschussantrag, wobei wesentliche Abweichungen etwa aufgrund von Naturkatastrophen anzuführen sind.

 

Details zur Abschlussplanung finden Sie in den Richtlinien – Abschlussplanung, Abschussdurchführung, Altersbewertung, Streckenbeurteilung des NÖ Jagdverbandes.

 

JIS Online

Mit dem Internet-Portal „JIS-Online“ stellt der NÖ Jagdverband allen Jagdausübungsberechtigten in NÖ kostenfrei eine Plattform zur digitalen Erfassung und Verwaltung der Abschusslisten- und Abschussplandaten zur Verfügung. So können der revierbezogene Abschussplan, die Abschusslistendaten und das Lebensmittelunternehmer-Protokoll zur Verwertung des Wildbrets gesetzeskonform ausgefüllt, gespeichert, verwaltet und ausgedruckt sowie in einer Excel-Tabelle exportiert werden. 

 

Weitere Vorteile sind der Download einer Revierkarte, die Ergänzung der eingegebenen Daten mit privaten Aufzeichnungen oder der Druck von Trophäenanhängern. Zu den Themen Abschusserfüllung, Abschussentwicklung, Abschussdichte, Abschussverteilung und Fallwildstatistik können individuell gestaltbare Diagramme erstellt werden.

 

Die Verwendung von JIS-Online ist für alle Jagdausübungsberechtigten verpflichtend.

 

Das bedeutet:

  • Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bis längstens 31. März die revierbezogenen Abschusspläne für Schalenwild (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode) sowie die Abschusspläne für Auer- und Birkwild in JIS-Online einzutragen und einen Ausdruck davon der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei den revierübergreifenden Abschussplänen bleibt der Ablauf wie bisher (Planung mit Bezirksjägermeister/Hegeringleiter).

Anleitung zur Erstellung des Abschussplanes

 

  • Die Abschussliste ist bis längstens 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in JIS-Online einzutragen und zwei Ausdrucke davon (mit und ohne Erleger) der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Anleitung zur Erstellung der Abschussliste

 

Anmeldung/Registrierung

Die Zugangsdaten zu JIS-Online werden den Jagdausübungsberechtigten automatisch durch den NÖ Jagdverband übermittelt, sobald die Meldung der Behörde über den Jagdausübungsberechtigten beim NÖ Jagdverband eingelangt ist.

 

Jagdgesetz und JVO

Das Jagdrecht in Niederösterreich ist im NÖ Jagdgesetz 1974 definiert. Die Kompetenz zur Erlassung öffentlich-rechtlicher Vorschriften fällt demnach in die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich. Zur Durchführung dieses Gesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

Im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes finden Sie die aktuelle Fassung des NÖ Jagdgesetzes und der entsprechenden Verordnungen.

Zentrales Waffenregister

zentrales-waffenregisterDie Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 verpflichtet Österreich zur Einführung eines computergestützten Waffenregisters, in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind. Diesen Vorgaben wird durch das Zentrale Waffenregister (ZWR) entsprochen. Die Inbesitznahme einer Schusswaffe der Kategorie C ist innerhalb von 6 Wochen vom Waffenbesitzer durch einen berechtigten Waffenhändler im zentralen Waffenregister eintragen zu lassen. Ab 14. Dezember 2019 besteht auch eine Registrierungspflicht für Flinten (ehemals Kat. D, künftig ebenfalls Kat. C), die bis 14.12.2021 zu erfolgen hat. Über die erfolgte Registrierung händigt der Waffenhändler eine Bestätigung aus. Mit der Bürgerkarte und der Handysignatur können Personen auf ihren Namen im Zentralen Waffenregister eingetragene Schusswaffen einsehen.

 

Weitere Informationen finden Sie unter help.gv.at, der Hilfs- und Informationsseite der Österreichischen Bundesregierung und in der Informationsbroschüre zum Zentralen Waffenregister des Bundesministeriums für Inneres.

 

Formulare

 

Bildhinweise: (c) Michael Breuer (Hirsche), Michael Migos (Jäger), Jürgen Gauß (Reh im Schnee)

Kundige Person und Trichinenuntersucher

Registrierung:

  • Die Registrierung als „kundige Person“ oder als „Trichinenprobenehmer“ bei der Behörde kann ab sofort auch online erfolgen. Das entsprechende Formular dafür finden Sie auf der Homepage des Landes NÖ unter noe.gv.at/noe/Veterinaer/Wildfleischuntersuchung.html. Der Besuch der Bezirksverwaltungsbehörde ist dadurch für die Registrierung nicht mehr zwingend erforderlich. Es ist jedoch nach wie vor möglich, sich direkt bei der Bezirksveraltungsbehörde registrieren zu lassen.
  • Sofern der Antragsteller/die Antragstellerin den Wohnsitz in Wien hat, können die Unterlagen zur Registrierung auch im Bürgerbüro, Herrengasse 13, 1014 Wien, abgegeben werden.

 

Wildfleischuntersuchungsprotokoll

  • Jede „kundige Person“ hat Aufzeichnungen über die untersuchten Tierkörper zu führen und das Wildfleischuntersuchungsprotokoll einmal jährlich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zu übermitteln.
  • Die Übermittlung kann nur mehr online über die Homepage des Landes unter http://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Wildfleischuntersuchung.html erfolgen.
  • Das Online-Formular für das jeweilige Meldejahr wird von 01. bis 31. Jänner aktiv gestellt. Die Eintragung sollte bis 31. Jänner erfolgen.
  • Wenn die „kundige Person“ das Online Formular wählt, kann sie sich durch Eingabe des Nachnamens und der Jagdverband-Mitgliedsnummer anmelden. Sodann erscheinen die Stammdaten inklusive der zuständigen BVB der „kundigen Person“. Wenn die Stammdaten nicht stimmen, kann sich die „kundige Person“ telefonisch an die Veterinärabteilung der zuständigen BVB wenden und um Korrektur ersuchen. Danach erfolgt die Eingabe der einzelnen Wildarten. Die Erfassung der einzelnen Wildart erfolgt nur mehr für ganz Niederösterreich (nicht mehr bezirksweise). Nach Erfassung aller Daten erscheint ein Überblick über die eingegebenen Daten. Zu diesem Zeitpunkt können noch Korrekturen vorgenommen werden. Vor dem Senden des Wildfleischuntersuchungsprotokolls an die Behörde kann die „kundige Person“ ihre gewünschte Email Adresse eingeben. Damit bekommt die „kundige Person“ eine Zusammenfassung der eingetragenen Daten als Email im pdf-Format und kann sich das Protokoll nun speichern.
  • Die „kundige Person“ kann für ein Berichtsjahr nur 1 Wildfleischuntersuchungsprotokoll abgeben. Sollte versehentlich ein nicht korrektes Protokoll abgegeben werden, muss die BVB darüber telefonisch benachrichtigt werden, damit das nicht korrekte Protokoll gelöscht wird.
  • Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie untenstehend sowie auf der Homepage des Landes NÖ.

Weitere Informationen: 

Wildfleischuntersuchungsprotokoll Schritt für Schritt Anleitung

 

 

Trichinenuntersuchung:

  • Mit 14. Dezember 2019 endete in Niederösterreich die Trichinenuntersuchung mit der Kompressionsmethode (Quetschglas). Die Untersuchung darf nur noch mittels Verdauungsmethode in den entsprechenden Labors durchgeführt werden. Jägerinnen und Jäger, die als „Trichinenuntersucher“ tätig waren, werden nun automatisch zu „Trichinenprobenehmern“.
  • Zukünftig werden KEINE Trichinenstempel mehr ausgegeben. Registrierte Trichinenprobenehmer, die noch einen Stempel besitzen, können diesen weiterhin verwenden. Personen, die sich ab nun bei der Behörde als Trichinenprobenehmer registrieren lassen, bestätigen die Trichinenfreiheit, indem sie auf der Bescheinigung für Wildkörper neben dem Namen des Trichinenuntersuchungslabors, der Befundnummer und dem Ergebnis auch ihre Kennnummer als Kundige Person anführen. Der Laborbefund ist wie gehabt mit der Nummer der Bescheinigung für Wildkörper zu versehen, um eine Zuordnung zu gewährleisten.