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Neue Corona-Regelungen

23. Oktober 2020

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Feldhase auf abgeerntetem Getreidefeld

Mit Sonntag Null Uhr tritt die neueste Novelle der COVID-Maßnahmenverordnung in Kraft, wonach private Veranstaltungen mit mehr als 12 Personen im Freien nicht mehr möglich sind. Die Abhaltung von Gesellschaftsjagden ist weiterhin erlaubt!

Die Jagd erfüllt einen systemrelevanten Auftrag auf Basis der neun Landesjagdgesetze. Die Jagdgesetze dienen nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen, sondern verfolgen ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Die Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen sowie der landwirtschaftlichen Kulturen kann nur durch eine Reduzierung der Wildstände hintangehalten werden. Die jagdliche Bewirtschaftung stellt außerdem die Gewinnung von hochwertigen Lebensmitteln, Erhalt der Biodiversität und die Prävention von Tierseuchen sicher. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom 10.10.2017, E2446/2015, festgestellt.

Sie ist aus unserer Sicht daher wie Zusammenkünfte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gem. § 10 Abs. 11 Z 4 zu behandeln.

Das bedeutet, dass auch die Abhaltung von Treib-, Riegel- und Drückjagden mit mehr als 12 Personen weiterhin möglich ist!

Von besonderer Wichtigkeit ist gerade in diesem Jahr die umsichtige Planung der Jagd in Bezug auf die Corona-Vorgaben, aber auch der Sicherheitsbestimmungen im Jagdbetrieb. Bitte beachten Sie, dass der Jagdleiter als Organisator der Jagd für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, auch hinsichtlich der Vorgaben der COVID-Maßnahmen-Verordnung verantwortlich ist.

  • Einhaltung des 1 Meter Sicherheitsabstands
  • Registrierung der Teilnehmer
  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wo die Einhaltung des Abstandes nicht gewährleitet werden kann (zB Transport)
  • Bereitstellung von Desinfektionsmittel und Mund Nasenschutz

Achten Sie auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von einem Meter und registrieren Sie alle Teilnehmer bei der Jagd.

Für den Schüsseltrieb gelten die Regelungen der Gastronomie. Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese aus maximal sechs Erwachsenen bestehen, oder aus Personen die im gemeinsamen Haushalt leben, nehmen.

Wir empfehlen ebenfalls die Erstellung eines Präventionskonzepts. Unterlagen dazu finden Sie hier.

Jagdhornbläser

Die Abhaltung von Proben ist in Innenräumen nur mehr mit sechs Personen, Outdoor mit 12 Personen zulässig. Auch hier ist auf die Einhaltung des 1 Meter Sicherheitsabstandes zu achten.

Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen. Bei letzteren ist ein Präventionskonzept zu erstellen. Dies würde beispielsweise auf Darbietungen bei Hubertusmessen, etc. zutreffen.

Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Blasmusikverbands unter folgendem Link: https://www.blasmusik.at/coronavirus-covid-19/stellungnahme-des-oebv-zu-covid-19-23102020

Wir sind uns der aktuell schwierigen Situation und der Verantwortung der Jagdausübungsberechtigten bewusst. Die Jägerinnen und Jäger in Niederösterreich haben schon in der Vergangenheit Ihre Verlässlichkeit und Ihren Einsatz bewiesen. Gemeinsam wird auch diese Herausforderung erfolgreich gemeistert werden können.

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen die Generalsekretärin des NÖ Jagdverbandes Mag. Sylvia Scherhaufer gerne zur Verfügung.