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NÖ Jagdgesetz & -verordnung neu: die Änderungen

18. Dezember 2025

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Wildschwein im Wald

Jagdgesetznovelle

Bei der Landtagssitzung am 18. Dezember 2025 wurde die Novelle des NÖ Jagdgesetzes beschlossen. Die Änderungen treten am 3. Februar 2026 in Kraft.

Als wesentliche Kernpunkte wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Der Wolf wird als jagdbare Wildart eingestuft und ganzjährig geschont (Ausnahme: Schad- und Risikowolf). Vertreibung und Vergrämung im erforderlichen Ausmaß sind jederzeit möglich. Eine Entnahme wird in der Jagdverordnung geregelt werden und möglich sein, wenn sich der Wolf unter 100 Meter an Mensch, Siedlung, Hof, Viehweide etc. nähert und nur schwer vertrieben oder vergrämt werden kann oder ein sachgerecht geschütztes Nutztier verletzt oder tötet. Nutztierrisse gelten nicht als Wildschaden.
  • Goldschakal und Nilgans werden als jagdbare Wildarten eingestuft.
  • Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband bei einer Jagdgesellschaft nur noch an den Jagdleiter zugestellt, der diese auch auszufüllen hat.
  • Jagdschutz: Die Verpflichtung der Jagdaufseher, in ihrem Dienstbereich wildernde Hunde zu töten, ist entfallen. Es besteht jedoch eine Berechtigung zur Tötung wildernder Hunde.
  • Hegeschau: Die Abhaltung einer Trophäenschau ist ein wichtiges Instrument zur Transparenz und zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussverfügung. Prinzipiell ist der Erleger zur Vorlage der Trophäe und der zur Altersbestimmung tauglichen Teile des Wildkörpers verpflichtet. In Zukunft hat aber auch der Jagdausübungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass die Trophäenvorlage erfolgt.
  • Haarraubwild (ausgenommen Wolf), Raubzeug (ausgenommen Hunde) sowie Schwarzwild (Frischlinge) dürfen mit Kastenfallen zum Lebendfang gefangen werden.
  • Der Fangschuss auf Schalenwild mit Schrot wird erlaubt.
  • Änderung der Nachtzeit: Die Nachtzeit beginnt nunmehr schon 60 statt 90 Minuten nach Sonnenuntergang und endet erst 60 statt 90 Minuten vor Sonnenaufgang. Dadurch verlängert sich die Nachtzeit. In der Nachtzeit darf – so wie bisher – nur die Jagd auf Schwarzwild, Raubwild, Raubzeug, Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfe ausgeübt werden.
  • Neuregelung künstlicher Jagdhilfen schafft Rechtssicherheit:
    • Verboten bleibt weiterhin, beim Fangen und Erlegen von Wild künstliche Jagdhilfen (das sind Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und künstliche Nachtzielhilfen) während der Nachtzeit zu verwenden. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verwendung von künstlichen Jagdhilfen für Schwarzwild und nun auch Raubzeug sowie Haarraubwild (jedoch nicht für Anhang V Arten laut FFH-Richtlinie: Wolf, Goldschakal, Baummarder und Iltis). Die Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen bleibt aber wie bisher nur Personen erlaubt, die eine gültige NÖ Jagdkarte besitzen, in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz der NÖ Jagdkarte gewesen sind oder einen Schulungskurs über künstliche Nachtzielhilfen besucht haben sowie eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zur Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen besitzen.
      Der Einsatz ohne die erforderlichen Voraussetzungen sowie bei anderen Wildarten wird als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit gewertet. Bei Zuwiderhandeln drohen ein Strafrahmen von mindestens EUR 2.000,- bis EUR 20.000,- und der Entzug der Jagdkarte.
    • Während der Tageszeit (60 Minuten vor Sonnenaufgang bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang) können künstliche Jagdhilfen (z.B. digitale Zielfernrohre) auf alle jagdbaren Wildarten eingesetzt werden.
  • Brackierjagden sind nunmehr in der Zeit von 1. Oktober (statt bisher 16. Oktober) bis 31. Jänner erlaubt.
  • Drohnen bei der Jagd: Drohnen dürfen nur mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter bei einer Jagdgesellschaft) und nur zur Jungwildrettung, für die Wildstandserhebung oder Wildschadenserhebung verwendet werden.

Jagdverordnung

Die Änderungen der Jagdverordnung (z.B. Schusszeiten) treten ebenfalls am 3. Februar 2026 in Kraft.

Bei der NÖ Jagdverordnung wurden als wesentliche Kernpunkte folgende Änderungen beschlossen:

  • Änderungen Schusszeit (§22):
    • In Weingärten und in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m, sowie in Weingartenrieden in den von Weingärten ganz oder teilweise umschlossenen Grundflächen haben Rehwild-Schmalgeißen von 1. April bis 31. Dezember und Rehwild-Jahrlinge auf den genannten Flächen von 1. April bis 15. Oktober Schusszeit.
    • Der Goldschakal kann von 1. Juli bis 31. März erlegt werden.
    • Die Nilgans von 01. Jänner bis 31. Dezember.
    • Murmeltiere von 16. August bis 31. Oktober.
  • Maßnahmen in Bezug auf Wölfe (§22a): Die bisherigen Wolfsverordnungen sind aufgehoben worden. Die Regelungen betreffend Wolf finden sich nun in der Jagdverordnung. Vertreibung und Vergrämung im erforderlichen Ausmaß sind jederzeit möglich. Eine Entnahme ist möglich, wenn sich der Wolf unter 100 Meter an Mensch, Siedlung, Hof, Viehweide etc. nähert und nur schwer vertrieben oder vergrämt werden kann oder ein sachgerecht geschütztes Nutztier verletzt oder tötet. Nutztierrisse gelten nicht als Wildschaden.
  • Trophäen (§27a): Ausdrückliche Anordnung, die bei den Hegeschauen vorgelegten Trophäen in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen. Neben Rehböcken braucht bei den Hegeschauen in Zukunft auch bei Rotwildschmalspießer der linke Unterkieferast nicht mehr vorgelegt werden.
  • Kastenfalle für Raubwild und Raubzeug (§29): Raubzeug ist nunmehr auch mit Kastenfallen jagdbar, ausgenommen der Hunde. Das ist im NÖ Jagdgesetz neu enthalten. Raubwild ist wie bisher in Lebendfangfallen jagdbar, ausgenommen der Wolf. Die Kastenfallen sind auf das beabsichtigte Tier, welches gefangen werden soll, abzustimmen und müssen einen unversehrten Lebendfang ermöglichen. Es sind entsprechende Mindestmaße für den Fangraum der Kastenfallen verfügt worden.
  • Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen (§33a): Folgende Geräte sind als künstliche Nachtzielhilfen anzusehen: Infrarotgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler (wie etwa Restlichtverstärker), Thermal- und Wärmebildgeräte

In der Februar- und Märzausgabe des Weidwerks wird wir detailliert über die beschlossenen Änderungen berichtet.