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Corona-Verordnung: Jagd weiterhin möglich!

2. November 2020

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Feldhase in abgeerntetem Getreidefeld

Mit Inkraftreten der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stellt sich wieder die Frage, inwieweit die Jagdausübung davon betroffen ist.

Wie bereits mehrfach festgestellt, erfüllt die Jagd einen systemrelevanten Auftrag auf Basis der neun Landesjagdgesetze. Die Jagdgesetze dienen nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen, sondern verfolgen ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Die Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen sowie der landwirtschaftlichen Kulturen kann nur durch eine Reduzierung der Wildstände hintangehalten werden. Die jagdliche Bewirtschaftung stellt außerdem die Gewinnung von hochwertigen Lebensmitteln, den Erhalt der Biodiversität und die Prävention von Tierseuchen sicher. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom 10.10.2017, E2446/2015, festgestellt.

Aus diesem Grund fällt die Ausübung der Jagd unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Z 4 sowie § 13 Abs. 3 Z 2 COVID-19-SchuMaV.

Das Innenministerium unterstützt hier die Jägerinnen und Jäger und wird die Polizei über die Möglichkeit der Jagd auch nach 20:00 Uhr bzw. der Abhaltung von Jagden mit mehreren Personen informieren.

Zur Glaubhaftmachung verwenden Sie bitte dieses Formular sowie Ihre gültige Jagdkarte.

Kann auch nach 20:00 Uhr, beispielsweise auf Schwarzwild, gejagt werden?

Ja, dies ist möglich, weil es für berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, eine Ausnahme gibt. Die Bejagung von Schwarzwild ist zur Vermeidung von Wildschäden und der Reduzierung der Wildschweindichten im Hinblick auf das Herannahen der Afrikanischen Schweinepest ein wichtiger öffentlicher Auftrag der Jägerinnen und Jäger.

Können Gesellschaftsjagden weiterhin durchgeführt werden?

Ja, weil die Jagd nicht als Veranstaltung zu sehen ist, sondern auch hier die Ausnahme der beruflichen Zusammenkünfte zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit zur Anwendung kommt.

Folgende Punkte sind dringend zu beachten:

  • Gesellschaftsjagden nur abhalten, wenn sie im Interesse der Wildschadensvermeidung, der Erfüllung des Abschussplans oder zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf den Wildbestand erforderlich sind.
  • Die benötigte Personenanzahl so gering wie möglich halten
  • Aufteilung auf mehrere, kleinere Einheiten
  • Versammlung von größeren Jägergruppen auf öffentlichen Plätzen vermeiden
  • Alle Teilnehmer registrieren
  • Bereithalten von FFP2-Masken und Desinfektionsmittel
  • Transporte mit dem Auto mit maximal 2 Personen pro Sitzreihe und FFP2-Maske
  • Transporte mit dem Hasenwagen mit ausreichend Sicherheitsabstand auf dem Wagen und FFP2-Maske
  • Erstellung eines Präventionskonzepts und Aufbewahrung des Konzepts für zumindest 8 Wochen nach der Jagd beim Jagdleiter
  • Verpflegung während der Jagd ist von den Teilnehmern selbst mitzubringen
  • Kein Schüsseltrieb – keine privaten Zusammenkünfte nach Abschluss der Jagd

Eine Meldung an die Behörde ist in NÖ nicht erforderlich!

Uns ist bewusst, dass die Einhaltung der Maßnahmen und Empfehlungen einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für die Durchführung der Jagden bedeuten. Es ist auch nicht leicht, auf die von allen geschätzte Tradition des gemeinsamen Abschlusses und der Feier nach gemeinsamer Jagd zu verzichten. Um die aktuell geltende Ausnahme nicht zu gefährden, ist es aber besonders wichtig, sich an die Maßnahmen zu halten. Wir Jägerinnen und Jäger erfüllen einen wichtigen Beitrag für das Allgemeinwohl, dementsprechend sollten wir uns unserer Sonderstellung bewusst sein und im Interesse der gesamten Bevölkerung bei der Einhaltung der Verordnung und Empfehlungen mit gutem Beispiel vorangehen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Für Rückfragen steht Ihnen Generalsekretärin Mag. Sylvia Scherhaufer zur Verfügung.